Allgemeine Geschäftsbedingungen Pauschalreisen

Reisebedingungen Konferenzmobilvermietung GERHARD WIRTHS e.K.

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
Ihnen und Konferenzmobilvermietung GERHARD WIRTHS e.K., nachstehend „KGW“ abgekürzt,
im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.


1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung- des Buchenden, abweichende
Buchungsbestätigung
1.1. Für mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde KGW den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von KGW beim Kunden
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird KGW dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist KGW nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
erfolgt.
1.2. Bei Buchungen über das Internet gilt für den Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde
KGW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner
Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
b) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen
eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt
durch den Zugang der Buchungsbestätigung von KGW beim Kunden zustande, die keiner
besonderen Form bedarf und schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen kann.
c) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am
Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande,
ohne dass es einer Zwischenmitteilung an den Kunden über den Eingang seiner Buchung
bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck
der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt. Im Regelfall wird KGW zusätzlich zur sofort am Bildschirm dargestellten
Buchungsbestätigung von dieser eine zusätzliche Ausfertigung schriftlich, per Fax oder per E-
Mail übermitteln. Die Rechtsverbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon
abhängig, dass dem Kunden eine solche zusätzliche Ausfertigung zugeht.
1.3 Für alle Buchungen gilt:
a) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt
ein neues Angebot von KGW vor, an das KGW für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Kunde KGW innerhalb
dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.


2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k
BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden
kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und


übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit
Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines bis 14 Tage vor Beginn der
Reise fällig. Ansonsten gilt 2.1.


3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber KGW unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die
Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann KGW eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren
Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:


Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%
• vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
• vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
• am Anreisetag oder bei Nichtanreise 100%


Bus- und Bahnreisen
• bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%
• vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
• vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%

• am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%


See- und Flusskreuzfahrten
• bis 30. Tage vor Reiseantritt 20%
• vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
• vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
• am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%


Tagesfahrten
• bis 31 Tage vor Reiseantritt, Bearbeitungsgebühr pauschal 15 €
• vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%, mind. jedoch 15€

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%

• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
• vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%

• am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%


3.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, KGW nachzuweisen, dass dieser
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr
geforderte Pauschale.
3.4. KGW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit KGW nachweist, dass KGW wesentlich höhere
Aufwendungen (z.B. für Eintrittskarten Musical, Konzerte und sonstige Eintrittskarten) als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht KGW einen solchen Anspruch geltend,
so ist KGW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter


Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
3.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
3.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend
empfohlen.


4. Umbuchungen
4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart
oder des Zustiegs- oder Ausstiegsortes bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann KGW bis
zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein
Umbuchungsentgelt von € 10 pro Kunden erheben.
4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Zier 3 zu den dort
festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


5. Rücktritt von KGW wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
5.1. KGW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch KGW muss in
der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder
bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) KGW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der
Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu verweisen.
c) KGW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von KGW später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. Bei Tagesfahrten
gem. 2.2 beträgt die Frist 2 Wochen.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn KGW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung über die Absage der Reise durch KGW dieser gegenüber geltend zu machen.
5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


6. Mängelanzeige des Kunden, Kündigung durch den Kunden
6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung
von KGW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des
Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, KGW erkennbarem Grund nicht
zuzumuten ist.


7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von KGW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit KGW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für Ansprüche aus der Beschädigung von
Gepäck bei aus der Nutzung eines Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. In diesen Fällen
ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden € 1.200 je Gepäckstück übersteigt.
7.3 Durch die Regelungen nach Zier 7.1 und 7.2 bleibt § 23 PBefG unberührt. Die Haftung für
Sachschäden im Zusammenhang mit der Beförderung in Kraftfahrzeugen ist damit
ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderter Person 1.000 € übersteigt, wenn der Schaden
nicht aus Unfällen bei der Nutzung eines Kraftomnibusses resultiert und nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen
und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert
oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.


8. Geltendmachung von Ansprüchen, Ausschlussfrist und Verjährung
8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend
zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KGW unter der
nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
8.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
von KGW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KGW beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KGW oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KGW beruhen.
8.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 8.4. Die
Fristen nach Zier 8.1, 8.2 und 8.3 beginnen mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt.


9. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
9.1. KGW informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
9.2. Steht/Stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist
KGW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird/werden. Sobald KGW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführt, wird er den Kunden informieren. 9.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird KGW den Kunden unverzüglich und so rasch
dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
9.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die
Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist) ist auf den Internet-Seiten von
KGW abrufbar und in den Geschäftsräumen von KGW einzusehen.

REISEVERANSTALTER IM SINNE DES REISERECHTES IST:
Konferenzmobilvermietung GERHARD WIRTHS e.K.

Käthe-Kollwitz-Str. 18

51545 Waldbröl

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